Geschichte
III. Aufgaben und Ziele
Schon in der auf der Gründungsversammlung am 03.12.1946 beschlossenen Hauptsatzung findet sich die klassische doppelte Aufgabenstellung der kommunalen Spitzenverbände, die externe und die interne Verbandstätigkeit. Zur externen Verbandstätigkeit gehört die Mitwirkung an der Gesetzgebung und beim Erlaß von Verwaltungsvorschriften sowie die Vertretung der Mitglieder in anderen Organisationen; zur internen Verbandstätigkeit zählt der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedskörperschaften, ihre Beratung und Information sowie die Erarbeitung von Empfehlungen und Mustersatzungen. § 2 der Hauptsatzung vom 03.12.19468) formulierte diese Aufgabenstellung wie folgt:
"Der Verband soll folgende Aufgaben haben:"
- Die Landgemeinden durch Beratung und Vermittlung des Erfahrungsaustausches in ihrer Arbeit zu unterstützen.
- Die gemeinsamen Interessen der Landgemeinden insbesondere den Aufsichtsbehörden gegenüber zu vertreten.
- Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Beamten und Angestellten der Landgemeinden auf demokratischer Grundlage zu fördern.
- Beratende Mitwirkung beim Wiederaufbau der Verwaltung, insbesondere bei der Gestaltung der Verwaltungsgesetzgebung."
Demgegenüber lautet die entsprechende Regelung in § 2 der aktuellen Verbandssatzung in der Fassung vom 03.07.1990:
"Aufgaben des Verbandes"
- Der Gemeindetag fördert die gemeindliche Selbstverwaltung, wahrt ihre verfassungsgemäßigen Rechte, vertritt die allgemeinen Belange seiner Mitglieder und pflegt den Erfahrungsaustausch. Parteipolitische Interessen darf er nicht vertreten.
- In Erfüllung dieser Aufgaben berät der Gemeindetag insbesondere den Landtag und die Landesregierung bei der Vorbereitung der einschlägigen Gesetze und Bestimmungen auf allen Gebieten des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich der Auswirkungen auf kreisangehörige Gemeinden und Ämter. Durch seine Mitträgerschaft der Verwaltungsschule und durch besondere Maßnahmen fördert der Gemeindetag die Fortbildung der ehrenamtlich tätigen Bürger sowie die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltungen im Verbandsbereich. Der Gemeindetag unterrichtet ferner die Öffentlichkeit über die besonderen Aufgaben und Probleme der gemeindlichen Selbstverwaltung.
- Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Gemeindetag eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen kommunalen Landesverbänden an.

In Schleswig-Holstein sind die Beteiligungsrechte der kommunalen Landesverbände durch § 132 der Gemeindeordnung und § 71 der Kreisordnung gesetzlich abgesichert.9) Eine entsprechende Regelung enthält § 71 KrO. Ein entsprechendes Anhörungsrecht hat der 13. Schl-Holst. Landtag den kommunalen Landesverbänden in § 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages eingeräumt.Am 09.09.1952 schlossen sich die vier kommunalen Spitzenverbände in Schleswig-Holstein (Deutscher Städtetag; Landesverband Schleswig-Holstein; Deutscher Städtebund; Landesverband Schleswig-Holstein; Schleswig-Holsteinischer Landkreistag; Verband Schleswig-Holsteinischer Landgemeinden) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, die ein gemeinsames Vorgehen notwendig erscheinen lassen.




