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Satzung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages (vom 25.10.2001)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag ist ein Verband kreisangehöriger Gemeinden, Ämter und ihrer Verbände sowie wirtschaftlichen Unternehmen in Schleswig-Holstein. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Amts- und Funktionsbezeichnung werden jeweils in der für Frauen oder Männer üblichen Form verwendet.

§ 2 Aufgaben des Verbandes

(1) Der Gemeindetag fördert die gemeindliche Selbstverwaltung, wahrt ihre verfassungsmäßigen Rechte, vertritt die allgemeinen Belange seiner Mitglieder und pflegt den Erfahrungsaustausch. Parteipolitische Interessen darf er nicht vertreten.
(2) In Erfüllung dieser Aufgaben berät der Gemeindetag insbesondere den Landtag und die Landesregierung bei der Vorbereitung der kommunalrelevanten Gesetze und Bestimmungen auf allen Gebieten des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich der Auswirkungen auf kreisangehörige Gemeinden, Ämter und ihre Verbände und wirtschaftlichen Unternehmen. Durch seine Mitträgerschaft der Verwaltungsschule und durch besondere Maßnahmen fördert der Gemeindetag die Fortbildung der ehrenamtlich tätigen Bürger sowie die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltungen im Verbandsbereich. Der Gemeindetag unterrichtet ferner die Öffentlichkeit über die besonderen Aufgaben und Probleme der gemeindlichen Selbstverwaltung.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Gemeindetag eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen kommunalen Landesverbänden an.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können kreisangehörige Gemeinden, Ämter und ihre Verbände sowie wirtschaftliche Unternehmen im Verbandsbereich sein. Eine vor dem 01. Januar 1970 erworbene Mitgliedschaft wird auch durch den Nachweis festgestellt, daß mindestens in zehn aufeinanderfolgenden Jahren Mitgliedsbeiträge an den Gemeindetag gezahlt worden sind.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
(3) Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung, der ein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über die Beschlußfassung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses oder der Verbandsversammlung beizufügen ist, muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
(4) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt und die Erfüllung der Verbandsaufgaben gröblich beeinträchtigt. Über den Ausschluß beschließt der Landesvorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Monaten nach Zustellung Berufung an den Landesvorstand bei der Verbandsgeschäftsstelle eingelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Haftung für die während der Dauer der Mitgliedschaft fällig gewordenen Beiträge. Das ausgeschiedene Mitglied nimmt auch weiterhin an der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen des Verbandes für fünf Jahre teil, die vor der Beendigung der Mitgliedschaft begründet waren.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und an der Willensbildung des Verbandes mitzuwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Gemeindetag bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und den Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen.
(2) Zur Deckung der Kosten der Arbeit des Gemeindetages werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und seine Bemessungsgrundlage werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
(3) Ein ausgeschiedenes Mitglied nimmt auch nach dem Ausscheiden an der Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten des Verbandes für fünf Jahre teil, welche bereits vor seinem Ausscheiden begründet waren (§ 3 Abs. 5).
(4) Jedes Mitglied soll zur Vervollständigung der Sammlung des Verbandes und zur Förderung des Erfahrungsaustausches unaufgefordert dem Verband jeweils Abdrucke seiner wichtigen Satzungen und Drucksachen kostenlos übermitteln.
(5) Die Mitglieder sollen dem Verband ihre IT-Informationen zur Verfügung stellen und ermöglichen eine Verknüpfung mit den Informationstechniken des Verbandes.

§ 6 Organe und Aufbau

(1) Organe des Gemeindetages sind a) die Delegiertenversammlung, b) der Landesvorstand
(2) Eine Mitgliederversammlung kann durch die Delegiertenversammlung oder auf Antrag des Landesvorstandes einberufen werden, um die Öffentlichkeit über die Auffassung des Gemeindetages zu Problemen der gemeindlichen Selbstverwaltung zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung führt die Bezeichnung "Gemeindekongreß". Für Ladung, Vorsitz, Teilnahme und Niederschrift gelten die Bestimmungen über die Delegiertenversammlungen (§ 8 Abs. 3, 4, 5 Satz 1,8 und 9) entsprechend. Der Gemeindekongreß soll im Jahr der Kommunalwahlen und der Landtagswahlen einberufen werden.
(3) Der Gemeindetag gliedert sich in Kreisverbände (§ 16).
(4) In den Organen sollen ehrenamtlich und hauptamtlich tätige Vertreter der Mitglieder auch unter regionalen Gesichtspunkten angemessen vertreten sein.

§ 7 Wahlzeit der Organe

(1) Die Amtsdauer der Verbandsorgane endet mit dem Ablauf der Wahlperiode für die Gemeinden. Die Mitglieder der Organe führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(2) Wer aus seinem kommunalen Amt ausscheidet, sein Mandat aufgibt oder verliert, das für seine Wahl maßgebend war, scheidet als Mitglied des Verbandsorgans zum gleichen Zeitpunkt aus. Ersatzwahlen finden für den Rest der Wahlzeit (Abs. 1) statt.
(3) Die gewählten Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung des Aufwandes und der Reisekosten regelt die Delegiertenversammlung. Sie kann die Aufgabe dem Landesvorstand übertragen.

§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Kreisverbände haben in der Delegiertenversammlung für jede angefangenen 50.000 Einwohner der von ihnen vertretenen Mitglieder fünf Stimmen. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist die letzte amtliche Feststellung der Einwohnerzahl zum 31.12. vor der vorausgegangenen Kommunalwahl. Die Stimmen können nur durch anwesende Vertreter geltend gemacht werden. Die Vertreter der Kreisverbände werden von den Kreisverbandsversammlungen längstens für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Unter ihnen müssen sich die Kreisverbandsvorsitzenden und ein nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Vorgeschlagener befinden.
(2) Die Delegiertenversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muß darüber hinaus einberufen werden, wenn es vom Landesvorstand beschlossen oder mindestens von sechs Kreisverbänden schriftlich unter Angabe der gewünschten gemeinsamen Tagesordnung verlangt wird. (3) Der Landesvorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Delegiertenversammlung fest. Die Kreisverbände können bis zu einem jeweils vom Landesvorstand bekanntzugebenden Einsendetermin Anträge zur Tagesordnung stellen. Verspätet eingehende Anträge können auf Beschluß der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Der Landesvorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zur Delegiertenversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit muß von der Delegiertenversammlung mit mehr als der Hälfte ihrer satzungsmäßigen Stimmen anerkannt werden.
(5) Den Vorsitz führt der Landesvorsitzende. Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn bei der Eröffnung der Sitzung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl vertreten ist. Die Beschlußfähigkeit wird nur auf Antrag förmlich festgestellt. Bei Beschlußunfähigkeit kann unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung innerhalb von 14 Tagen eine zweite Sitzung einberufen werden, auf der die Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.
(6) Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenenthaltungen zählen bei Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Landesvorsitzende, sein erster und zweiter Stellvertreter und der Schatzmeister sollen aus der Mitte der Kreisverbandsvorsitzenden gewählt werden. Für die Wahl zum Landesvorsitzenden kann ein Kreisverband einen weiteren Bewerber vorschlagen, der auf der Kreisverbandsversammlung als solcher mit Mehrheit als Bewerber nominiert wurde. Bis zu fünf weiteren Beisitzern des Landesvorstandes (§ 10 Abs. 1) können auf Vorschlag des Landesvorstandes aus der Mitte der Delegierten als Repräsentanten besonderer gemeindlicher Interessen der Mitglieder gewählt werden. Gewählt wird durch Handzeichen in getrennten Wahlgängen. Die Delegiertenversammlung kann mit mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten eine gemeinsame Wahl und eine Wahl durch Stimmzettel beschließen.
(8) Vertreter von Mitgliedern, die nicht Delegierte sind, können ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Mit Zustimmung des Landesvorstandes können weitere Personen teilnehmen.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Delegierten zu übersenden. Auf die Übersendung kann verzichtet werden, wenn die Niederschrift in der Verbandszeitschrift veröffentlicht wird.

§ 9 Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung

1. die Wahl des Landesvorsitzenden, seines ersten und zweiten Stellvertreters, des Schatzmeisters sowie von weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes (§ 8 Abs. 7) und die Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer.
2. die Beschlußfassung über a) die Satzung , b) die Errichtung von beratenden Fachausschüssen, c) den Haushaltsplan und Mitgliedsbeitrag, d) die Entlastung des Landesvorstandes nach Entgegennahme des Kassenberichts, e) die Auflösung des Gemeindetages und f) allgemein bedeutsame Stellungnahmen und Resolutionen des Gemeindetages auf Vorschlag des Landesvorstandes.

§ 10 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister, den übrigen Kreisverbandsvorsitzenden und höchstens weiteren fünf Mitgliedern als Beisitzer sowie dem Landesgeschäftsführer. Die Kreisverbandsvorsitzenden und von Gruppierungen vorgeschlagene Beisitzer werden im Verhinderungsfall durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
(2) Der Landesvorsitzende, sein erster und zweiter Stellvertreter, der Schatzmeister und der Landesgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Landesvorsitzende und sein erster Stellvertreter. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Landesvorstand wird nach Bedarf von dem Landesvorsitzenden durch schriftliche Einladung einberufen. Er muß innerhalb von einer Woche einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Die Ladungsfrist soll eine Woche betragen. Den Vorsitz führt der Landesvorsitzende. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausreichend und erforderlich. Für Beschlüsse gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungsniederschrift wird vom Landesvorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 10 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister, den übrigen Kreisverbandsvorsitzenden und höchstens weiteren fünf Mitgliedern als Beisitzer sowie dem Landesgeschäftsführer. Die Kreisverbandsvorsitzenden und von Gruppierungen vorgeschlagene Beisitzer werden im Verhinderungsfall durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
(2) Der Landesvorsitzende, sein erster und zweiter Stellvertreter, der Schatzmeister und der Landesgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Landesvorsitzende und sein erster Stellvertreter. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Landesvorstand wird nach Bedarf von dem Landesvorsitzenden durch schriftliche Einladung einberufen. Er muß innerhalb von einer Woche einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Die Ladungsfrist soll eine Woche betragen. Den Vorsitz führt der Landesvorsitzende. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausreichend und erforderlich. Für Beschlüsse gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungsniederschrift wird vom Landesvorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 11 Zuständigkeit des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand, in Eilfällen der geschäftsführende Vorstand, beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Gemeindetages, soweit die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung nicht gegeben ist. Er ist durch den Landesvorsitzenden und den Landesgeschäftsführer über die Verbandsgeschäfte laufend zu unterrichten. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Landesgeschäftsführers.
(2) Dem Landesvorstand obliegt insbesondere: a) Vorlagen und Beschlüsse für die Delegiertenversammlung vorzubereiten und diese Beschlüsse durchzuführen, b) den Haushaltsvoranschlag aufzustellen, c) die Vorbereitung von Ersatzwahlen für Vorstandsmitglieder, d) die Anstellung und Entlassung des Landesgeschäftsführers sowie der Referenten.

§ 12 Fachausschüsse und Facharbeitskreise

(1) Auf Beschluß der Delegiertenversammlung werden Fachausschüsse eingerichtet. Ihre Mitglieder werden vom Landesvorstand auf Vorschlag der Kreisverbände oder nach deren Anhörung berufen.
(2) Die Fachausschüsse sollen Stellungnahmen des Gemeindetages fachlich vorbereiten und den Erfahrungsaustausch unter den Mitglieder fördern.
(3) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Im übrigen gelten für Ladung, Beschlußfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen sowie Niederschriften die entsprechenden Bestimmungen über den Vorstand (§ 10 Abs. 4).
(4) Die Arbeit der Fachausschüsse wird durch Facharbeitskreise unterstützt, die vom Fachausschuß gebildet werden. Die Facharbeitskreise sollen außerhalb der Sitzungen der Fachausschüsse die Erarbeitung fachlicher Stellungnahmen des Gemeindetages unterstützten.

§ 13 Landesgeschäftsführer

(1) Der Landesgeschäftsführer führt die Verbandsgeschäfte im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse des Landesvorstandes. Er unterrichtet den Landesvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten.
(2) Der Landesgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Gemeindetages. Er stellt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit Ausnahme der Referenten an und entläßt sie. Er ist Vorgesetzter der Dienstkräfte.
(3) Der Landesgeschäftsführer vertritt den Gemeindetag im Rahmen der laufenden Geschäfte.

§ 14 Kreisverbände

(1) Zur Förderung und Vertiefung der Verbandsarbeit und Pflege des Erfahrungsaustausches bilden die Verbandsmitglieder in jedem Kreis einen Kreisverband. Diesem obliegt insbesondere die Vertretung der Belange der Mitglieder auf Kreisebene. Wenn sich die Kreisverbände mit Angelegenheiten befassen, die in ihrer Bedeutung über ihren Kreis hinausgehen oder von grundsätzlicher Bedeutung für den Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag sind, dienen ihre Beschlüsse der Willensbildung innerhalb des Landesverbandes. Die Kreisverbände haben den Landesverband in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind durch endgültige Beschlüsse der Organe des Landesverbandes gebunden.
(2) Die Organe des Kreisverbandes sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand Die Kreisverbandssatzung kann ein weiteres Organ vorsehen.
(3) Mit Ausnahme des Kreisverbandes Ostholstein haben in der Kreismitgliederversammlung jede Gemeinde und jedes Amt mindestens eine Stimme. Gemeinden über 5.000 Einwohner haben für je weitere angefangene 2.000 Einwohner eine weitere Stimme. Die Stimmen können für jedes Verbandsmitglied nur einheitlich durch anwesende Amtsvorsteher, Bürgermeister bzw. ihre Stellvertreter, Bürgervorsteher oder durch mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene sonstige Vertreter abgegeben werden. Die Übertragung des Stimmrechts und/oder die Abgabe von Stimmen mehrerer Mitglieder sind unzulässig.
(4) Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören: a) Beschlußfassung über eine Satzung, b) Wahl des Kreisverbandsvorstandes, c) Festsetzung des Haushaltsplanes des Kreisverbandes, d) Bestellen des Kassen- und Rechnungsprüfers, e) Entlastung des Vorstandes, f) Wahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter für die Delegiertenversammlung g) Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse, die dem Kreisverbandsvorstand übertragen werden kann.
(5) Den Vorsitz der Kreismitgliederversammlung führt der Kreisverbandsvorsitzende. Hinsichtlich Ladung, Verhandlungsführung und Beschlußfassung gelten die Bestimmungen über die Delegiertenversammlung entsprechend (§ 8 Abs. 2 bis 6, 8 und 9). Die Beschlußfähigkeit kann in der Kreisverbandssatzung abweichend geregelt werden.
(6) Der Kreisverbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Der Kreisverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden einzeln gewählt. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel. Im übrigen finden die Regelungen über den Landesvorstand sinngemäß Anwendung.
(7) Die Niederschriften über die Sitzungen der Organe der Kreisverbände sind dem Landesvorstand über die Landesgeschäftsstelle zur Kenntnis zu senden.
(8) Die Kreisverbände können zur Deckung des durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Ausgabenbedarfs von den Mitgliedern einen Zuschlag zu dem Landesverbandsbeitrag nach Festsetzung durch die Kreismitgliederversammlung erheben.
(9) Im übrigen wird die innere Verfassung des Kreisverbandes durch eine Kreisverbandssatzung geregelt. Der Entwurf ist dem Landesverband zur Stellungnahme zuzuleiten. Eine Ausfertigung der beschlossenen Kreisverbandssatzung ist dem Landesverband zu übergeben.

§ 15 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Delegiertenversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Bis zu einer Neufestsetzung gelten die bisherigen Beiträge. Für einwohnerbezogene Beiträge ist die Einwohnerzahl maßgebend, die vom Statistischen Landesamt am 31.12. des Jahres amtlich festgestellt worden ist, das zwei Jahre vor dem für das Haushaltsjahr maßgeblichen Jahres liegt.
(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge können als unterschiedliche Grundbeiträge für die Mitglieder und/oder einwohnerbezogene Größen festgesetzt werden. Für Verbände und sonstige Mitglieder kann das Haushaltsvolumen oder ein vergleichbarer Größe Ausgangsbasis der Berechnung sein.
(3) Auf der Grundlage der von der Landesgeschäftsstelle übermittelten Hebelisten für die Mitglieder führen die hauptamtlich verwalteten Gemeinden, die Ämter für sich und für ihre amtsangehörigen Gemeinden sowie die Verbände und die wirtschaftlichen Unternehmen ihre Beiträge unmittelbar an den Landesverband ab. Dem Landesverband sollen Einzugsermächtigungen erteilt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März an den Landesverband zu überweisen. Der Landesverband überweist bis zum 01.05. die den Kreisverbänden zustehenden Beträge.
(4) Diese Regelung gilt erstmalig für das Beitragsjahr 2001.

§ 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Rechnungsjahr seiner Mitglieder.
(2) Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes enthält. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. Die Delegiertenversammlung kann einen Haushaltsplan für zwei Geschäftsjahre aufstellen.
(3) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu genügen, sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle zu sichern.
(4) Haushaltsüberschreitungen bedürfen der Genehmigung des Landesvorstandes.
(5) Die Kasse des Verbandes wird unter Aufsicht des Schatzmeisters verwaltet. Der Vorstand kann Vorschriften über die Kassenführung erlassen.
(6) Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres ist der Delegiertenversammlung Rechnung zu legen.

§ 17 Satzungsänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der in der Delegiertenversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 18 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Ladung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Zur Annahme des Antrages auf Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Delegierten erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist sein Vermögen auf die Mitglieder entsprechend der von der Delegiertenversammlung in diesem Geschäftsjahr festgelegten Beitragsgrundlage zu verteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verteilung und Verwendung des Vermögens werden nur im Einverständnis mit dem Finanzamt ausgeführt. Das Finanzamt erhält eine Liste, aus der die Mitglieder ersichtlich sind. Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
(3) Soweit bei Auflösung des Verbandes das Vermögen zur Befriedigung der vorhandenen Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften die Mitglieder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 gesamtschuldnerisch gegenüber den Forderungsberechtigten und im Innenverhältnis anteilig nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge.
(4) Über den Verbleib der Akten entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlußfassung, spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung vom 31.10.1985 in der Fassung der Änderung vom 19.07.1990 aufgehoben. Beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 27.11.2000 in Rendsburg. Volker Dornquast SHGT-Landesvorsitzender Der Verein Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag e. V., Kiel ist am 27.Juni 1967 unter Nr. 21 VR 1006,die Änderungen der Verbandssatzung auf Grund der Beschlüsse vom 5.11.1970 und vom 31.10.1985 sind am 22.März 1971 bzw. am 28.Juli 1986 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.

Eintragung

Der Verein Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag e. V., Kiel ist am 27.Juni 1967 unter Nr. 21 VR 1006, die Änderungen der Verbandssatzung auf Grund der Beschlüsse vom 5.11.1970 und vom 31.10.1985 sind am 22.März 1971 bzw. am 28.Juli 1986 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.